Medienmitteilung vom 07.11.2017: Revision der Ortsplanung; weiteres Vorgehen

7. November 2017

Die Schweizer Bevölkerung hat im März 2013 die Änderung des eidgenössischen Raum-planungsgesetzes deutlich angenommen. Damit wird verlangt, dass die Innenentwicklung der Aussenentwicklung vorgezogen wird. Gestützt auf diesen Grundsatz erarbeitet der Kanton Appenzell Ausserhoden einen neuen kantonalen Richtplan, welcher voraussichtlich in der zweiten Hälfte 2018 in Kraft tritt.


Der neue kantonale Richtplan sieht in der Gemeinde Walzenhausen eine Siedlungsreduktion von 4.4 Hektaren vor. Die vorgesehene Auszonung von 4.4 ha muss innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Richtplanes vollzogen werden. Wenn die Gemeinde jedoch lediglich 4.4 Hektaren Bauland auszont, hat sie in den nächsten 25 Jahren keinen Handlungsspielraum mehr. Einzonungen sind dann nur durch eine flächengleiche Auszonung zulässig. Aus diesem Grund hat der Gemeinderat beschlossen, 3.5 Hektaren mehr als die minimal verlangte Fläche auszuzonen, damit die Gemeinde Walzenhausen in Zukunft auf die künftigen Bedürfnisse reagieren kann.


Damit die Planungsabsichten und somit die Ziele der Gemeinde Walzenhausen nicht erschwert und durch Baugesuche vereitelt werden, sieht der Gemeinderat vor, eine Planungszone nach Art. 55 BauG zu erlassen. Mit dieser Planungszone würden namentlich Baugesuche nur noch innerhalb von weitgehend bebauten Gebieten oder gestützt auf einen Sondernutzungsplan, welcher nach Rechtskraft des neuen Raumplanungsgesetzes (Mai 2014) genehmigt wurde, bewilligt.