Medienmitteilung vom 03.12.2019: Richtplan Teil Innenentwicklung– Ergebnis der Vernehmlassung

3. Dezember 2019

Im September 2019 konnte der Bevölkerung der Richtplan Teil Innenentwicklung mit den
Schwerpunkten der Zuweisung zum Nichtbaugebiet und der Innenentwicklungsstrategie
vorgestellt werden. Die anschliessende Vernehmlassung dauerte vom 25. September bis 31.
Oktober 2019. Innert dieser Frist sind 12 Rückmeldungen eingegangen. Der Gemeinderat
bedankt sich für die eingereichten Stellungnahmen und die konstruktiven Rückmeldungen.
Auf die Eingaben erfolgen individuelle Rückmeldungen.


Die Hauptaussage, dass die Bauentwicklung auf die drei Schwerpunktgebieten „Dorf“,
„Lachen“ und „Platz-Wilen“ zu konzentrieren ist, bleibt im Richtplanteil Innenentwicklung
unbestritten. In allen drei Gebieten wird trotz teilweise grossen Zuweisungen zum
Nichtbaugebiet eine massvolle Bauentwicklung angestrebt. Die Verwobenheit von Siedlung
und Freiraum zeigt sich als nachvollziehbar. Dieses besondere Siedlungsmuster wird als
übergeordnete Qualität anerkannt.


Planungsbericht wie auch Planbeilage bezeichnen die Zuweisungen zur Nichtbaugebiet und
machen konkrete Aussagen über diese. Zu einem gorssen Teil äussern sich die direkt
betroffenen Grundeigentümer im Rahmen der Vernehmlassung kritisch zu diesem Thema.
Bereits im Vorfeld der Vernehmlassung wurden entsprechende Gespräche geführt. Die
individuellen Anliegen und Forderungen wurden vertieft geprüft und werden im Rahmen der
individuellen Rückmeldungen beantwortet. Der aktive Austausch insbesondere zwischen den
betroffenen Grundeigentümern und der Gemeinde wird aufrechterhalten.


Prädestiniert für eine Zuweisung zum Nichtbaugebiet sind insbesondere unüberbaute
Flächen am Siedlungsrand. Dazu können auch Grundstücke gehören, bei denen bereits ein
Gebäude besteht, welche jedoch noch eine grössere unüberbaute Fläche aufweisen. Weiter
stellen Bauflächen, welche im Waldabstand, Strassenabstand oder Gewässerabstand liegen
Auszonungsflächen dar. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen eine Überbauung dieser
Flächen nicht zu.


Bezüglich der Strategie Innenentwicklung mit den Möglichkeiten „Erhalten“, „Aufwerten“,
„Erneuern“ und „Überbauen“ sind keine Rückmeldungen oder Bedenken eingegangen. Es
kann davon ausgegangen werden, dass die Innenentwicklungsstrategie nachvollziehbar ist
und den Vorstellungen entspricht.


Im Rahmen der Mitwirkung wurden Hinweise bezogen auf Widersprüche zwischen dem
Planungsbericht und der Planbeilage angebracht. Die Planungsinstrumente wurden
entsprechend bereinigt bzw. angepasst.


Im Zusammenhang mit der Zuweisung zum Nichtbaugebiet wurde die Meinung vertreten,
dass ohne entsprechenden vorgängigen Erlass einer Planungszone keine Baufläche dem
Nichtbaugebiet zugewiesen werden kann. Die Planungszone bezeichnet diejenigen Flächen
bei denen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass sie dem Nichtbaugebiet
zugewiesen werden. In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die
Planungsabsichten der zuständigen Behörden behindert. Eine Planungszone ist somit ein
sicherndes Arbeitsinstrument, um das vorgegebene Ziel zu erreichen. Die Planungszone
bildet keine zwingende Voraussetzung für die Zuweisung zum Nichtbaugebiet. Alle
unbebauten Flächen innerhalb der Bauzone wurden überprüft und in zukünftiges Baugebiet
und Nichtbaugebiet eingeteilt.


Neben den Planungsunterlagen zur Innenentwicklung wurden anlässlich der letzten
Gemeinderatssitzung auch die weiteren Teilbereiche zur Vorprüfung durch den Kanton
verabschiedet. Es handelt sich hierbei um Elemente des Schutzes, der Gestaltung und des Verkehrs. Diese Elemente wurden aus der im Jahr 2010 erlassenen Revision, die bereits einer Vernehmlassung unterstellt war, übernommen und auf ihre Aktualität überprüft. Nach erfolgter Vorprüfung durch den Kanton ist im Frühling 2020 die Durchführung der Vernehmlassung bezüglich der weiteren Elemente des Richtplans vorgesehen. Der Erlass und Inkrafttreten der behördenverbindlichen Planungsinstrumente ist auf Sommer 2020 geplant.