Medienmitteilung vom10.08.2020: Richtplanung – Vorprüfungsbericht / Auswertung Vernehmlassung weitere Sachbereiche

10. August 2020

Der Gemeinderat hat anlässlich seiner Sitzung vom 31. März 2020, die weiteren Teilbereiche Schutz, Umwelt, Verkehr, Infrastruktur und Ausstattung des Richtplans zur Vernehmlassung verabschiedet. Die Vernehmlassung zu den weiteren Teilbereichen des Richtplans dauerte vom 14. April bis 4. Mai 2020. Innert dieser Frist sind fünf Eingaben von Privatpersonen und ein eine Eingabe des Vereins Appenzell Ausserrhoder Wanderwege eingegangen. Bis auf ein paar wenige Themen beziehen sich die Eingaben nicht auf Themen der Vernehmlassung zu den weiteren Teilbereiche Schutz, Umwelt, Verkehr, Infrastruktur und Ausstattung, sondern auf den Teil Innentwicklung mit den Schwerpunkten der Zuweisung zum Nichtbaugebiet und der Innenentwicklungsstrategie. Diese Vernehmlassung wurde bereits vom 25. September 2019 bis 31. Oktober 2019 durchgeführt und deren Ergebnisse im Dezember 2020 veröffentlicht. Der Gemeinderat bedankt sich für die eingereichten Stellungnahmen. Auf die Eingaben erfolgten individuelle Rückmeldungen.


In der Schweiz wird im Bereich Planen zwischen der behördenverbindlichen Richtplanung und der grundeigentümerverbindlichen Nutzungsplanung (inkl. Zonenplanung) unterschieden. Eine Eigentümerverbindlichkeit mit rechtlicher Wirkung entsteht somit erst mit der Rechtskraft der Nutzungsplanung.


Inhalt, Verfahren und Vollzugsvorgaben der kommunalen Richtplanerarbeitung sind im kantonalen Baugesetz geregelt. Der Richtplan zeigt in groben Zügen auf, wie sich die Gemeinde in den kommenden ca. 20 bis 30 Jahren entwickeln soll. Eine Überprüfung der gewünschten Entwicklung findet laufend statt. Eine systematische Überarbeitung erfolgt etwa alle 15 Jahre.


Die Arbeitshilfe „Umgebungsgestaltung ausserhalb Bauzone“ befasst sich unter anderem mit der Einpassung von Bauten und Anlagen in die bestehende Topografie. Die in der Arbeitshilfe aufgeführten Prinzipien sind auch für Bauten und Anlagen am Siedlungs- bzw. Zonenrand zweckmässig, da in diesen Bereichen harmonische Übergänge von Bebauung und Landschaft im Fokus sind. Grundlage dafür bildet Art. 112 Baugesetz, welcher generell eine gute Einfügung von Bauten und Anlagen verlangt. Die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ist gewährleistet.


Die vom Verein Appenzell Ausserrhoder Wanderwege VAW angebrachten Anpassungshinweise bezüglich Abweichungen zwischen den bisherigen Planungsunterlagen und den tatsächlichen Gegebenheiten, bei Wanderwegabschnitten im Bereich "Mehrzweckgebäude", "Moos-Sattel", "Hostet", "Steig-Gebertshöchi" und "Kantonsstrasse Platz", wurden umgesetzt.


Grundwasserschutzzonen, Naturschutzgebiete, offene und eingedolte Gewässer wie auch weitere Elemente werden in den kommunalen Planungsunterlagen gemäss den kantonalen Schutzplänen dargestellt. Die Datenherrschaft liegt bei den kantonalen Behörden bzw. Ämtern, welche sich auch für den Vollzug zuständig zeigen. Änderungen durch die kommunalen Planungsbehörden sind nicht zulässig.


Das Anliegen bezüglich Trennung von Fuss- und Rad-/Bikerouten wird nicht nur in Walzenhausen und dem Kanton Appenzell Ausserrhoden, sondern schweizweit wahrgenommen. Die einzelnen Kantone gehen unterschiedliche damit um. Dem Anliegen kann nicht über den Richtplan gerecht werden. Dafür bedarf es Anpassungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen insbesondere der Regelung der Befahrung von Wanderwegen. Die Kontrolle der Einhaltung der Tempolimiten ist eine polizeiliche Aufgabe und fällt nicht in die Zuständigkeit der kommunalen Planungsbehörden.


Im Rahmen der Zentrumsentwicklung wird u.a. das Thema Parkierung insbesondere mit öffentlicher Bedeutung im Dorfzentrum geprüft und aktiv in Form eines Baus einer Tiefgarage angegangen. In den weiteren Dorfteilen sind zurzeit gemäss Richtplanung keine Massnahmen vorgesehen.


Die Richtplanung wird nach erfolgter Vernehmlassung der Nutzungs- bzw. Zonenplanung und allfälliger Anpassungen aus derer abschliessenden Vorprüfung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft zur Genehmigung an den Regierungsrat eingereicht und vom Gemeinderat erlassen.


Bei weiteren Fragen gibt Ihnen Gemeindepräsident Michael Litscher, Tel. 071 886 49 85 / michael.litscher@walzenhausen.ar.ch gerne Auskunft.