Medienmitteilung vom 13.01.2021: Zonenplan – Auswertung der Vernehmlassung

13. Januar 2021

Auftakt der Vernehmlassung zum Zonenplan, welche vom 9. bis 28. September dauerte, bildete der Informationsanlass vom 3. September 2020. Innert Frist sind 15 Eingaben von Privatpersonen eingegangen. Acht Eingaben beziehen sich auf Anliegen bezüglich des Dorfteils Lachen, fünf Eingaben auf den Dorfteil Dorf und zwei auf den Dorfteil Platz. Mehrheitlich beziehen sich die Eingaben auf individuelle Situationen und Anliegen der jeweiligen Grundeigentümerschaften, welche mehrheitlich von einer Zuweisung zum Nichtbaugebiet betroffen sind. Die eingegangenen Hauptanliegen sowie die entsprechenden Rückmeldungen des Gemeinderates werden summarisch publiziert. Auf die Eingaben erfolgten individuelle Rückmeldungen. Der Gemeinderat bedankt sich für die Eingaben im Rahmen der Vernehmlassung.

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welche von Änderungen betroffen sind, welche auf die Auswertung der Eingaben anlässlich der Vernehmlassung zurückzuführen sind, wurden entsprechend informiert.

Anfang 2021 wird der abschliessende Vorprüfungsbericht über den Zonenplan des Departements Bau und Volkswirtschaft erwartet. Bis dahin werden die Planungsunterlagen finalisiert, ehe im ersten Quartal 2021 die öffentliche Auflage erfolgt.

Verkehrsflächen

Gem. Art. 30 des Baugesetzes sind Strassen, Gehwege, Plätze etc. als Verkehrsfläche zu bezeichnen. Es wurden nochmals alle Strassen- bzw. Wegverbindungen bezüglich einer Zuweisung zur Verkehrsfläche überprüft. Dabei wurde insbesondere auch die bestehende Parzellierung und Zonierung berücksichtigt. Das Strassenverzeichnis bildet eine weitere Grundlage. Bei den folgenden Grundstücken wurde die Verkehrsfläche anlässlich des Vernehmlassungsverfahrens nochmals angepasst und anstelle der Verkehrsfläche der Landwirtschaftszone zugeführt bzw. beibehalten: 929, 1658, 907, 908, 561, 1688, 557, 768, 767, 886, 882, 1672, 884, 108, 122, 1561, 1150, 266, 314, 333, 420, 424, 444, 1138, 351, 525, 869, 1261, 1330, 835. Die betroffenen Grundeigentümerschaften wurden über diese Änderung mittels separatem Schreiben informiert.

Inhalte von Sondernutzungsplänen

Der Zonenplan regelt u.a. die Zonenart. Zusätzlich können Gebiete mit Sondernutzungsplanpflicht ausgeschieden werden, deren Erschliessung, Überbauung oder Erneuerung für die Entwicklung der Gemeinde besonders bedeutsam sind. Beim Sondernutzungsplanverfahren, wie auch beim Baubewilligungsverfahren, handelt es sich um untergeordnete Verfahren mit entsprechendem erhöhtem Detaillierungsgrad. Konkrete Bebauungen sind nicht Gegenstand der Zonenplanung und können somit nicht im Rahmen der Vernehmlassung zum Zonenplan abgehandelt werden.

Übergeordnete Plangrundlagen

Bei Grundstücken, welche am Siedlungsrand liegen, mit einer Liegenschaft überbaut sind und über unüberbaute Flächen im Baugebiet verfügen, sollen massvolle Erneuerungs- und Erweiterungsmöglicheiten gewahrt bleiben. Dies setzt jedoch u.a. auch voraus, dass die entsprechenden Bauflächen, ausserhalb der gesetzlich festgelegten Abstände, wie z.B. Wald- und Gewässerabstand liegen. Da innerhalb der Abstände keine Neuanlagen erstellt werden dürfen, sind diese konsequenterweise dem Nichtbaugebiet zuzuführen.

Gewässerräume, Festlegung der Waldgrenze oder Waldabstände werden in den kommunalen Planunterlagen gemäss den kantonalen gesetzlichen und planerischen Grundlagen abgebildet. Die Datenherrschaft liegt bei den kantonalen Behörden bzw. Ämtern, welche auch für den Vollzug zuständig sind. Änderungen durch die kommunalen Planungsbehörden sind nicht zulässig.

Erweiterung Siedlungsgebiet

Erweiterungen des Siedlungsgebiets durch Zuweisung zum Baugebiet müssen hohe raumplanerische Anforderungen erfüllen. Führen diese beispielsweise zu einer Zerstückelung der Landschaft (heutiges oder zukünftiges Nichtbaugebiet) oder liegen im Wald- oder Gewässerraum ist die Rechtskonformität in Frage gestellt. Eine Umsetzung dergleichen ist nicht möglich.

Baulandmobilisierung

Mit mehreren Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, welche sich u.a. im Rahmen der Vernehmlassung geäussert haben, strebt der Gemeinderat nach wie vor eine vertragliche Lösung mit Überbauungspflicht an. Dabei sind neben dem Grundanspruch das heutige Bebauungsmuster inklusive der intakten Grundordnung und Verzahnung von Siedlung und Landschaft zahlreiche weitere Anforderungen zu erfüllen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fehlt die Basis für die Erarbeitung einer gemeinsamen und rechtskonformen Lösung zwischen Gemeinde und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Der Gemeinderat ist überzeugt bis zur Verabschiedung des Zonenplanes weitere Vereinbarungen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern abschliessen zu können.

Die Unterlagen zur Ortsplanung sind auf der Website www.walzenhausen.ch > Verwaltung > Ortsplanung / News publiziert.

Bei weiteren Fragen gibt Ihnen Gemeindepräsident Michael Litscher, Tel. 071 886 49 85 / michael.litscher@walzenhausen.ar.ch gerne Auskunft.