Medienmitteilung vom 11.03.2024: Ortsplanung bereit für Auflage

11. März 2024

Nach der Vorprüfung ist auch das Mitwirkungsverfahren abgeschlossen. Somit ist die Ortsplanungsrevision bereit für die öffentliche Auflage. Aufgrund eines Verfahrens mit ausstandsrechtlichen Begehren gegenüber Mitgliedern von Exekutive und Judikative muss diese jedoch noch warten.


Mehrheitlich individuelle Anliegen
Auftakt der Vernehmlassung zu den überarbeiteten Ortsplanungsinstrumenten, welche vom 30. Oktober bis 22. Dezember 2023 dauerte, bildete der Informationsanlass vom 13. November 2023. Innert Frist sind 17 Eingaben eingegangen. Zehn davon beziehen sich auf Anliegen bezüglich des Dorfteils Lachen, fünf auf den Dorfteil Dorf und eine auf den Dorfteil Platz. Weiter bezieht sich ein Input auf die später anstehende Überarbeitung des Zonenplans Schutz. Mehrheitlich beziehen sich die Eingaben auf individuelle Situationen und Anliegen der jeweiligen Grundeigentümerschaften, welche meist von einer Zuweisung zum Nichtbaugebiet betroffen sind. Die eingegangenen Hauptanliegen sowie die entsprechenden Rückmeldungen des Gemeinderats werden summarisch publiziert. Auf die eingegangenen Anliegen erfolgten individuelle Rückmeldungen. Der Gemeinderat bedankt sich für die Eingaben im Rahmen der Mittwirkung.

Im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens wurden wenige kleinere Korrekturen, Präzisierungen und Aktualisierungen vorgenommen. Die Zonenzuweisung erfuhr keine wesentlichen Änderungen. Die von Anpassungen betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden entsprechend informiert.


Entwicklung in allen Dorfteilen
Die Hauptaussage, dass die Bauentwicklung auf die drei Schwerpunktgebiete "Dorf", "Lachen" und "Platz" zu konzentrieren ist, bleibt unbestritten. In allen drei Gebieten wird trotz teilweise grossen Zuweisungen zum Nichtbaugebiet eine massvolle Bauentwicklung angestrebt. Die Verwobenheit von Siedlung und Freiraum zeigt sich als nachvollziehbar. Dieses besondere Siedlungsmuster wird als übergeordnete Qualität anerkannt.


Vom Richt- zum Zonenplan
In der Schweiz wird im Bereich Planen zwischen der behördenverbindlichen Richtplanung und der grundeigentümerverbindlichen Nutzungsplanung, welche die Zonenplanung beinhaltet, unterschieden. Eine Eigentümerverbindlichkeit mit rechtlicher Wirkung entsteht somit erst mit der Rechtskraft der Nutzungsplanung. Der Richtplan zeigt in groben Zügen auf, wie sich die Gemeinde in den kommenden zirka 20 Jahren entwickeln soll. Der Zonenplan verfeinert die Absichten parzellenscharf. Eine systematische Überprüfung und –arbeitung erfolgt etwa alle 15 Jahre.
 

Inhalte Sondernutzungspläne
Der Zonenplan regelt unter anderem die Zonenart. Zusätzlich können Gebiete mit Sondernutzungsplanpflicht ausgeschieden werden, deren Erschliessung, Überbauung oder Erneuerung für die Entwicklung der Gemeinde besonders bedeutsam sind. Auch ist es möglich, dass Grundeigentümer oder Bauherrschaften die Möglichkeit nutzen, freiwillig auf die Ausarbeitung von Sondernutzungsplänen zurückzugreifen. Bei Sondernutzungsplan-, wie auch beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um der Zonenplanung untergeordnete Verfahren mit entsprechend erhöhtem Detaillierungsgrad. Konkrete Bebauungen sind nicht Gegenstand der Zonenplanung und können somit nicht im Rahmen der Mitwirkung abgehandelt werden.


Erweiterung Siedlungsgebiet
Insbesondere Bauland am Siedlungsrand ist von Zuweisungen zum Nichtbaugebiet betroffen. Dies beruht auf der eidgenössischen Festlegung, dass sich der heutige Siedlungskörper nicht weiter in die Landschaft ausdehnen soll. Erweiterungen von Siedlungsgebiet durch Zuweisung zum Baugebiet müssen hohe raumplanerische Anforderungen erfüllen. Führen diese beispielsweise zu einer Zerstückelung der Landschaft, liegen nicht an zentral erschlossenen Lagen oder liegen im Wald- oder Gewässerraum ist die Rechtskonformität in Frage gestellt. Eine Umsetzung dergleichen ist nicht möglich.


Baulandmobilisierung
Mit mehreren Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, welche sich u. a. im Rahmen der Vernehmlassung geäussert haben, strebt der Gemeinderat nach wie vor eine vertragliche Lösung mit Überbauungspflicht an. Dabei sind neben dem Grundanspruch, das heutige Bebauungsmuster inklusive der intakten Grundordnung und Verzahnung von Siedlung und Landschaft, zahlreiche weitere Anforderungen zu erfüllen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, fehlt die Basis für die Erarbeitung einer gemeinsamen und rechtskonformen Lösung zwischen Gemeinde und Eigentümerschaft. Durch vertragliche Vereinbarungen konnte eine Fläche von 2.9 Hektaren mit Überbauungsverpflichtung und 3.1 Hektaren mit Zuweisung zum Nichtbaugebiet gesichert werden. Der Gemeinderat ist überzeugt, bis zur Auflage des Zonenplans weitere Vereinbarungen mit Eigentümerinnen und Eigentümern abschliessen zu können.


Gegensätzliche Auffassungen
Mehrfach fallen die Beurteilungen und Anträge im Dorfteil Lachen gegensätzlich aus. So streben Eingaben bei denselben Flächen komplette, teilweise oder keine Zuweisungen zum Nichtbaugebiet an. Andere wiederum sind der Meinung, dass es Anpassungen in der Bauzonenzuweisung benötigt. Auch sind einige Anträge über Grundstücke eingegangen, welche nicht im Eigentum der Antragstellenden, sondern der Nachbarschaft liegen. Diese stehen dann wiederum im Widerspruch mit den Absichten der eigentlichen Grundeigentümer. Bei Vergleichen zwischen den verschiedenen Grundstücken und Zonenzuweisungen gilt es differenziert alle Interessen abzuwägen und im Sinne der Grundabsichten der Raumplanung und einer Gesamtschau recht- und zweckmässige Lösungen anzustreben. Nur so kann es gelingen Ortsplanungsinstrumente festzulegen, welche die Gemeinde als Ganzes weiterbringen.


Verzögerungen aufgrund Gerichtsverfahren
Aus dem Rückzug der Ortsplanungsrevision Anfang Februar 2023 ist nach wie vor ein Verfahren hängig. Nachdem der Regierungsrat auf einen Rekurs nicht eingetreten ist, ging beim Obergericht eine Beschwerde u. a. mit ausstandsrechtlichen Begehren gegen Mitglieder des Obergerichts ein. Bevor über die Beschwerde entschieden werden kann, muss das Ausstandsbegehren in einem separaten Verfahren beurteilt werden. Dies hat zur Folge, dass mit der öffentlichen Auflage der Ortsplanungsrevision noch abgewartet werden muss, bis die Rechtsverfahren erledigt sind. Es ist wohl noch ein wenig Geduld gefragt. Der Gemeinderat sieht vor, die überarbeiten Instrumente nach Abschluss der Rechtsverfahren baldmöglichst aufzulegen.

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